Verspohl & Goj
Fachanwältinnen für Arbeitsrecht
Düsseldorfer Str. 50, 47051 DU-Stadtmitte

Tel.: 0203 – 280 95 95

Herzlich Willkommen auf unserer Website!

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren mit der Übernahme arbeitsrechtlicher Mandate befasst. Als Fachanwältinnen für Arbeitsrecht haben wir uns konsequent spezialisiert und bieten Ihnen durch unsere langjährige Prozess- und Verhandlungspraxis eine kompetente und optimale arbeitsrechtliche Betreuung.

Wir beraten und vertreten Sie umfassend sowohl im individuellen wie auch im kollektiven Arbeitsrecht. Als bundesweit tätige Anwältinnen treten wir vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht auf.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf alle Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Dabei beginnt unsere anwaltliche Beratung bereits vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so insbesondere mit der Formulierung und Prüfung eines Arbeitsvertrages. Hierbei können wir gezielt auf Ihre persönlichen Interessen eingehen, beispielsweise bei der Bemessung der Kündigungsfristen, einem evtl. Ausschluss des Kündigungsrechtes vor Dienstantritt, der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes u.v.m.

Im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses können sich weitere Fragen ergeben, so insbesondere zu nachfolgenden Themen:

Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sei es durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Auslauf von Befristungen.

Wir beraten und vertreten Sie rund um das Thema Kündigung:

Zusätzlich haben wir für Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Kündigung und Kündigungsschutz zusammen getragen.
Bitte nutzen Sie unseren Service und informieren Sie sich unter der Rubrik:

Tipps zum Kündigungsschutz


Heute bildet für die meisten Menschen der Arbeitsplatz die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz. Deshalb unterliegt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ganz besonderen rechtlichen Voraussetzungen; häufig werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so dass gute Aussichten bestehen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.

Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, schnell zu handeln und dabei richtig vorzugehen. Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden, was bedeutet, dass die Klageschrift vor Ablauf dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Versäumen Sie diese sogenannte 3-Wochen-Frist, können Sie im Regelfall nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen, auch wenn diese fehlerhaft bzw. unberechtigt sein sollte.

Was sollten Sie wissen?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, so dass mündliche Kündigungen ebenso unwirksam sind wie Kündigungen per SMS oder per E-Mail.

Alsdann ist zu überprüfen, welche Art von Kündigung Ihr Arbeitgeber ausgesprochen hat. Handelt es sich um eine außerordentliche (fristlose) oder eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung oder gar um eine sogenannte Änderungskündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Außerdem darf die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von dem vermeintlichen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Liegt eine ordentliche Kündigung vor, so ist zunächst zu überprüfen, ob zu Ihren Gunsten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dies hängt von der Beschäftigungsdauer sowie der gesetzlich geforderten Mitarbeiterzahl im Betrieb Ihres Arbeitgebers ab. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, so kann eine Kündigung nur dann rechtswirksam sein, wenn ein legitimer Kündigungsgrund vorliegt; Kündigungsgründe können hierbei personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe sein.

Als Arbeitnehmer stehen Ihnen verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung, um einer Kündigung Ihres Arbeitgebers entgegenzutreten. So kann es sinnvoll sein, vor dem Arbeitsgericht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes durchzusetzen oder eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen. In anderen Fällen ist es eher lohnend, sich mit dem Arbeitgeber außergerichtlich zu verständigen und einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zu verhandeln. Sollte für Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden, so ist es dennoch in vielen Fällen ratsam, die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen, um Nachteile - beispielsweise beim Bezug von Arbeitslosengeld - zu vermeiden.

Was können wir für Sie tun?

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an uns, damit wir alle nötigen Fristen einhalten können.

Unsere anwaltliche Beratung und Vertretung erstreckt sich dann auf folgende Punkte:

Sprechen Sie uns an!

Falls Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, so wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an uns und vereinbaren einen Beratungstermin.

Begleitend können Sie sich auf unserer Homepage unter Tipps zum Kündigungsschutz über alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ausspruch und Wirksamkeit einer Kündigung informieren.